AGB & Hausordnung

I. Allgemeine Bedingungen

Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge und erteilten Aufträge betreffend den Verkauf von Eintrittskarten (im folgenden „Tickets“) durch die Ritterturnier Kaltenberg Veranstaltungs GmbH (im folgenden RKV) unter Nutzung der von der Net-Up AG (Dachauer Str. 272, 80992 München) betriebenen TicketMachine.

  1. Allgemeine Bedingungen
  2. Vertragsabschluss
  3. Zutrittsbestimmungen für Kinder und Jugendliche
  4. Besondere Bedingungen für Tickets
  5. Weiterverkauf
  6. Kartenrückgabe
  7. Kartenverlust
  8. Abbruch, Ausfall oder Verlegung der Veranstaltung
  9. Haftungsbeschränkungen
  10. Datenschutzbestimmungen
  11. Recht
  12. Bild- und Tonaufnahmen

1. Allgemeine bedingungen

RKV bietet seinen Kunden die Möglichkeit, Eintrittskarten nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwerben. Der Nutzer erhält print@home Tickets. Alle Tickets müssen am Veranstaltungstag in ausgedruckter oder digitaler Form mitgeführt werden. RKV ist Veranstalter der angebotenen Veranstaltung. Eine vertragliche Bindung kommt ausschließlich zwischen dem Ticketkäufer und RKV zustande.

2. Vertragsabschluss (online)

Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er ein Ticket in den Warenkorb hinzufügt. Die TicketMachine prüft anschließend erneut, ob die bestellte Anzahl von Tickets in der ausgewählten Kategorie noch vorhanden ist. Durch das Zusenden einer Buchungsbestätigung per Email an die vom Kunden angegebene Email-Adresse wird das Angebot angenommen. Nach erfolgreicher Verifizierung erhält der Kunde eine Bestätigung per Email sowie die Tickets als PDF-Datei.
RKV ist berechtigt, eine verbindliche Bestellung des Kunden zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen von RKV oder dem jeweiligen Veranstalter aufgestellte Bedingungen verstößt oder die Zahlung trotz Zahlungserinnerung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.

3. Zutrittsbestimmungen für Kinder und Jugendliche

  1. Auf dem Gelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
  2. Der Zutritt ist für Kinder ab 6 Jahren erlaubt. Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren und unter 18 Jahren erhalten nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt zu der Veranstaltung. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen.

4. Besondere Bedingungen für Tickets

  1. Der Kunde hat auf den einwandfreien Zustand des QR-Codes zu achten, der auf das Ticket gedruckt ist. Insbesondere ist dieser vor Knicken, verschmutzen und vor Nässe zu schützen.
  2. Der spezifische QR-Code auf dem Ticket wird mit dem erstmaligen Einscannen des Tickets beim Veranstaltungsbesuch entwertet.
  3. Dafür wird ein dem Ticket-Typ entsprechendes Einlassbändchen ausgegeben. Die Vervielfältigung und Manipulation von ausgedruckten Tickets ist nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte geschützt aufzubewahren. RKV behält sich das Recht vor, von dem Kunden, dessen Ticket aufgrund seines Verschuldens oder Einverständnisses unberechtigt vervielfältigt wurde, die Zahlung des Gesamtwertes der vervielfältigten Tickets sowie den Ersatz jedweder Schäden zu verlangen.
  4. RKV trägt keine Verantwortung für durch unbefugte Vervielfältigung oder Missbrauch von Tickets verursachte Unannehmlichkeiten oder/und Schäden. Bei Missbrauch des Tickets durch den Kunden besteht kein Anspruch des Kunden auf Einlass.
  5. RKV trägt keine Verantwortung für durch unbefugte Vervielfältigung oder Missbrauch von Tickets verursachte Unannehmlichkeiten oder/und Schäden. Bei Missbrauch des Tickets durch den Kunden besteht kein Anspruch des Kunden auf Einlass.

5. Weiterverkauf

Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet.

6. Kartenrückgabe

  1. Tickets können grundsätzlich weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestellbestätigung durch RKV bindend und verpflichtet gemäß den bestehenden Regelungen zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
  2. Für verfallene Karten wird kein Ersatz geleistet.
  3. Änderungen im Programmablauf und sonstige Änderungen berechtigen nicht zur Rückgabe von Eintrittskarten.

7. Kartenverlust

Für dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets können gegen eine Bearbeitungsgebühr Ersatzkarten an der Tageskasse ausgestellt werden. Per E-Mail zugestellte print@home Tickets können auch durch den Nutzer erneut ausgedruckt werden.

8. Abbruch, Ausfall oder Verlegung der Veranstaltung

  1. Sollte die Veranstaltung nicht durchgeführt werden können oder frühzeitig abgebrochen werden, wird RKV eine Ersatzveranstaltung anbieten. Das Ticket behält seine Gültigkeit, es sei denn, der Veranstalter gibt eine davon abweichende Regelung bekannt. Eine Rückerstattung ist nicht möglich.
  2. Bei Absage der Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie o. ä. wird ein Nachholtermin durchgeführt, für den die Tickets dann gültig sind.
  3. Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Ticketkäufer und dem Veranstalter zustande. RKV wird, die Kartenkäufer über Verlegung oder Absage per Hinweis auf der Web-Seite und gegebenenfalls per Email informieren.

9. Haftungsbeschränkungen

  1. Auf Wunsch erfolgt eine Registrierung des Kunden unter Anlage eines Passworts. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Nutzer haftet für jeglichen Missbrauch.
  2. RKV übernimmt keine Haftung für die Absage, den Abbruch, die Verschiebung des oder die Wiederholung einer Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, auch wenn eine solche Absage, Verschiebung, Wiederholung oder ein solcher Abbruch einer Veranstaltung dem Kunden und seinem(n) Gast(Gästen) zum Nachteil gereicht. Folglich können gegenüber den oben erwähnten juristischen Personen diesbezüglich keinerlei Entschädigungs- oder Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden
  3. Die RKV haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt.
  4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet die RKV beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
  5. Außer in den in den Absätzen 9.3 und 9.4 genannten Fällen haftet die RKV nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
  6. Das Recht des Kunden, sich wegen einer nicht von RKV oder einem anderen Veranstalter zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
  7. Soweit die Haftung der RKV nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10. Datenschutzbestimmungen

  1. Die von der RKV für online-Ticketkäufe eingesetzte TicketMachine benutzt ein sicheres Übertragungsverfahren. Sämtliche vom Kunden übermittelten Daten werden unter Einhaltung der auf die Transaktion und die Speicherung anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.
  2. Sofern der Kunde bei der Anmeldung die Einwilligung erteilt, werden persönliche Daten neben der Abwicklung der Bestellung auch dazu benutzt, den Kunden über weitere Angebote der RKV per Newsletter zu informieren. Die Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

11. Recht

  1. Sollten einzelne Ausführungen/Unterpunkte dieser AGB’s unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen erhalten.
  2. Es gilt ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Augsburg.
  3. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Kaltenberg.
  4. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Augsburg.
  5. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Augsburg.

12. Bild- und Tonaufnahmen

  1. Ticketinhaber, die eine Veranstaltung der RKV besuchen, nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass ihre Stimmen und Bilder ihrer Person in Form von Fotos und Standbildern sowie in Audio-, visuellem und/oder audiovisuellem Material, das während ihrer Anwesenheit bei einer Veranstaltung aufgenommen oder aufgezeichnet wurde, von der RKV kostenlos genutzt werden können. Diese Nutzung kann simultan oder später erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufnahme in Form von Bildern, Audio Übermittungen, Video, audiovisuell oder in irgendeiner anderen Form erfasst oder gespeichert wird.
  2. Es ist untersagt, für andere als private Zwecke über Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial, Aufnahmen, Beschreibungen der Veranstaltung aufzunehmen, zu verwenden oder zu übermitteln oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

II. Hausordnung

  1. Vor dem Zutritt
  2. Zutritt zum Gelände
  3. Gelände
  4. Verbotene Gegenstände
  5. Sicherheitskontrollen
  6. Zutritt in bestimmte Bereiche
  7. Hausrecht
  8. Funktionsträger mit besonderen Aufgaben
  9. Befahren des Geländes
  10. Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme
  11. Personen mit besonderen Bedürfnissen
  12. Diskriminierungsverbot
  13. Nachhaltigkeit
  14. Flucht- und Rettungswege bzw. Einrichtungen
  15. Bauliche Anlagen
  16. Feuer
  17. Regenrinnen, Abgrenzungen, Löcher
  18. Betrieb von Musik- bzw. Tonanlagen
  19. Toiletten, Notdurft
  20. Abfall, Müllentsorgung
  21. Promotion, Merchandising, Verkaufsstellen
  22. Demonstrationen, Proteste, politische Aktivitäten, radikale Ansichten
  23. Haftung des Besuchers
  24. Hygieneregeln
  25. Hör- und Gesundheitsschäden
  26. Wetter
  27. Folgen eines Verstoßes
  28. Besondere Regelungen für Park-, Camping- und umliegende Flächen

1. Vor dem Zutritt

Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also zum Beispiel im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat die teilnehmende Person die Regelungen dieser Hausordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Hygieneregeln zu halten. Im Zuge des Bändertausches vor Ort wird das Ticket in ein entsprechendes Festival-Bändchen getauscht, dies muss von jeder Person ständig getragen werden.

2. Zutritt zum Gelände

Es ist verboten, das Gelände ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung zu betreten. Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden. Bei Zutritt zum Festivalgelände ist das Festival-Bändchen unaufgefordert vorzuzeigen.

3. Gelände

Bei dem gesamten Gelände kann es sich um Wiesen, Ackerflächen und Waldgebiete handeln. Die Begehbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein. Das Gelände sollte deshalb nur mit festem Schuhwerk und besonderer Vorsicht betreten werden.

4. Verbotene Gegenstände

Das Mitführen, Lagern oder Nutzen der folgenden Gegenstände ist verboten:

  1. illegale Drogen
  2. Waffen und andere ähnlich gefährliche Gegenstände ( Baseballschläger, CS-Gas, Pfefferspray, Motorsägen, Äxte, Beile, Zwillen, Schleudern)
  3. Gasdruckflaschen (mit Ausnahme von in Wohnmobilen ordnungsgemäß installierten Gasflaschen mit aktueller Gasdruckprüfung)
  4. professionelle Bild- und Ton-Aufnahmegeräte bzw. Kameras mit wechselbaren Objektiven
  5. Drohnen und andere Flugkörper (z.B. Ballons, Drachen)
  6. Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände
  7. Gashupen, Vuvuzelas                                               
  8. Trockeneis
  9. Megafone                                                                 
  10. Konfetti, Papierschnipsel, Papierrollen
  11. Farbspraydosen, Permanent-Marker
  12. Glasbehälter aller Art
  13. Tiere mit Ausnahme von zertifizierten Assistenz- und Blindenführhunde
  14. Kühlschränke
  15. Möbel
  16. Stromaggregate und Autobatterien mit Ausnahme von festinstallierten Geräten in Fahrzeugen
  17. Große Regenschirme, ausgenommen Knirpse
  18. Laserpointer
  19. Fahrräder, Inline Skates, Rollschuhe, Skateboards und E-Roller

Auf dem Veranstaltungsgelände gilt zusätzlich ein Verbot von mitgebrachten Getränken und Lebensmitteln aller Art. (Ausnahme: pro Person 1 leere durchsichtige 0,5 Liter PET Flasche zur Trinkwasseraufnahme, kleine Snacks und Medikamente aus medizinischer Notwendigkeit)

5. Sicherheitskontrollen

Das Ordnungsdienstpersonal ist berechtigt, vor dem Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände, Kontrollen (inkl. Body-Check wenn notwendig) vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht der RKV für diese Gegenstände.

6. Zutritt in bestimmte Bereiche

Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Geländes vorübergehend oder vollständig geräumt und abgesperrt werden. Den diesbezüglichen Anweisungen der RKV oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

7. Hausrecht

Die RKV hat das Hausrecht inne und kann der teilnehmenden Person oder sonstigen Dritten bei Zuwiderhandlungen oder bei Missachtung der Hausordnung ein Hausverbot erteilen. Das Hausverbot gilt bis zum Ende der jeweiligen Veranstaltung. Bei einem ausgesprochenen Hausverbot verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit und die teilnehmende Person hat keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

8. Funktionsträger mit besonderen Aufgaben

Anweisungen von Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation, insbesondere der Veranstaltungsleitung und dem Ordnungsdienst, ist Folge zu leisten. Die RKV hat dem Ordnungsdienst und der Veranstaltungsleitung das Hausrecht übertragen und diese sind berechtigt, Hausverbote im Namen der RKV auszusprechen und durchzusetzen.

9. Befahren des Geländes

Es gilt die StVO.

Bei dem gesamten Gelände, insbesondere auch den Park-, Camping- und Wohnmobilflächen kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Befahrbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein.

Das Befahren des Geländes ist – so weit überhaupt erlaubt – nur mit maximal Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Das Befahren des Geländes unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist verboten.

10. Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme

Alle teilnehmenden Personen haben jederzeit die größtmögliche Rücksichtnahme gegenüber allen anderen teilnehmenden Personen, dem nahen und weiteren Umfeld des Geländes und der Umwelt zu üben. Jede Gefährdung anderer Besucher*innen, der Künstler*innen, der Helfer*innen / arbeitenden Personen oder sonstigen Dritten, zum Beispiel durch offenes Feuer, Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeder Art, „stage-diving“ oder „crowd-surfing“ ist verboten.

Personen, die offensichtlich so betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, dass sie sich selbst, andere Personen oder die vorhandenen Einrichtungen gefährden oder den Ablauf der Veranstaltung über Gebühr stören, können ohne vorherige Androhung des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst oder andere der RKV zuzuordnende Personen haben die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch des Geländes verwiesen.

11. Personen mit besonderen Bedürfnissen

Auf Personen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderte, besonders alte oder junge Personen) ist besondere Rücksicht zu nehmen.

12. Diskriminierungsverbot

Die RKV bekennt sich zu Vielfalt, Menschlichkeit und Offenheit und verurteilt jede Form von Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der äußeren Erscheinung und körperlicher/geistiger Gebrechen. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, niemanden zu diskriminieren. Dies gilt auch für die Zurschaustellung diskriminierender Inhalte, zum Beispiel auf Kleidungsstücken, Flaggen, Postern, Plakaten, Flyern usw.

13. Nachhaltigkeit

Die RKV bekennt sich zu ökologischer Nachhaltigkeit. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, bei allen Belangen die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Insbesondre auf die ordnungsgemäße Mülltrennung und Sauberkeit sämtlicher Veranstaltungs-, Camping- und Parkflächen ist von jedem zu achten.

14. Flucht- und Rettungswege bzw. -Einrichtungen

Flucht- und Rettungswege bzw. -Einrichtungen sind nicht zum Aufenthalt gedacht und sind deshalb möglichst schnell zu kreuzen bzw. nach dem Betreten wieder zu verlassen bzw. im Fall von Einrichtungen gar nicht zu betreten. Die Nutzung als Sitzgelegenheit oder Sammelplatz ist verboten. Insbesondere dürfen auf den Campingflächen keine Aufbauten (Zelte, Pavillons etc.) in Flucht- und Rettungswegen errichtet werden. Fluchttüren und Tore sind ständig freizuhalten.

15. Bauliche Anlagen

Es ist verboten, bauliche oder sonstige Anlagen oder ähnliches zu erklettern, zu übersteigen, zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu verschieben oder sonst zu beseitigen. Das widerrechtliche Öffnen von Bauzäunen oder sonstigen Absperrungen kann zum Ausschluss der Veranstaltung führen.

16. Feuer

Es ist verboten, offenes Feuer jeder Art zu entfachen (also keine Kerzen, Fackeln, Lagerfeuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen etc.). Ausgenommen hiervon sind Standgrills, Esbit-Kocher mit Trockenbrennstoff auf dem Campinggelände. Holzkohle muss in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.

17. Regenrinnen, Abgrenzungen, Löcher

Es dürfen keine Regenrinnen, Abgrenzungen oder sonstige Löcher in die Camping-, Wohnmobil oder Parkflächen gegraben werden und keine Erdspieße und Anker, die länger als 20cm sind, verwendet werden.

18. Betrieb von Musik- bzw. Tonanlagen

Musik- bzw. Tonanlagen dürfen nur auf den Camping- und Wohnmobilplätzen und nur mit den folgenden Einschränkungen betrieben werden: Eine Störung oder Belästigung der Anlieger, insbesondere während der Nachtruhe (von 22:00 – 06:00 Uhr), darf dadurch nicht erfolgen. Auf den Camping- und Wohnmobilplätzen ist der Betrieb nur während der Festival-Tageszeit (09:00 Uhr – 01:00 Uhr) gestattet. Die Beschallung anderer Bereiche des Geländes oder anderer teilnehmenden Personen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die maximale Lautstärke oder auch der Betrieb an sich kann vom Ordnungsdienst begrenzt werden. Im Bereich des Silent-Campings sind Musik und Tonanalagen untersagt.

19. Toiletten, Notdurft

Es ist verboten, außerhalb der dafür eingerichteten Toiletten die Notdurft zu verrichten. Die zur Verfügung gestellten Toiletten sind sauber zu halten und mindestens im selben Reinigungszustand zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.

20. Abfall, Müllentsorgung

Abfall im üblichen und zu erwartenden Umfang ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen zu entsorgen. Es ist immer auf die Mülltrennung zu achten. Übermäßiger oder von der Art her nicht zu erwartender Abfall oder Sondermüll (Batterien, Altöl, elektrische Geräte, Medikamente, lösemittelhaltige Substanzen, chemische Reinigungsmittel) sind von der Person wieder vom Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesen auf das Gelände eingebracht hat. Grundsätzlich sind alle Bereiche mindestens im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden.

21. Promotion, Merchandising, Verkaufsstellen

Es ist Besuchern verboten, Merchandising welcher Art auch immer zu verkaufen, Promotionartikel oder Flyer zu verteilen, Plakate anzubringen oder auszuhängen oder sonst nicht genehmigte Werbeaktionen durchzuführen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen ist verboten.

22. Demonstrationen, Proteste, politische Aktivitäten, radikale Ansichten

Es ist verboten, Demonstrationen, organisierte Proteste oder andere Aktionen mit politischem Hintergrund durchzuführen. Öffentliche Meinungsäußerungen mit rechtsradikalem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sind verboten. Das Tragen bzw. die Zurschaustellung von verbotenen Abzeichen ist auch hier untersagt.

23. Haftung des Besuchers

Jede teilnehmende Person haftet für den von Ihr schuldhaft verursachten Schaden.

24. Hygieneregeln

Mit dem Zutritt zum Gelände, verpflichtet sich die zutretende Person, die jeweils aktuellen Regeln zum Infektionsschutz und zur Hygiene einzuhalten. Dies können allgemeine Regeln sein, die behördlich vorgeschrieben oder empfohlen wurden oder Regelungen, die die RKV vorgeschrieben hat (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse).

25. Hör- und Gesundheitsschäden

Dem Besucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass diese Veranstaltung eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellt. Im Rahmen dessen können auch Nebelmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden. Die RKV haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn die RKV eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden und entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom der RKV insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

26. Wetter

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Die RKV behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung müssen sich alle Besucher in gesicherte Bereiche z.B. in Ihre Fahrzeuge begeben und ggf. andere mit aufnehmen. Den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

27. Folgen eines Verstoßes

Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung, kann die RKV die verstoßende Person des Geländes verweisen und ihr zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Die verstoßende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ticket.

28. Besondere Regelungen für Park-, Camping- und umliegende Flächen

  • Fahrzeuge aller Art: Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten von der Person, die das Fahrzeugführer führt oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug verantwortlichen Personen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an die RKV bzw. dieser zuzuordnender Personen wie z.B. Parkpersonal, Platzeinweiser, Ordnungsdienstdienst). Das Befahren des Zelt-Campingbereichs ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet. Dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt. Nur die Wohnmobilflächen dürfen mit den für die Übernachtungen vorgesehenen Fahrzeugen befahren werden. In jedem Fall ist es verboten, Fahrzeuge auf nicht hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abzustellen bzw. zu parken.
  • Anweisungen des Parkpersonals und der Platzeinweiser. Den Anweisungen des Parkpersonals und der Platzeinweiser ist zügig Folge zu leisten. Diskussionen über die Sinnhaftigkeit von Anweisungen sind zu vermeiden.
  • Kontrollen. Das Ordnungsdienstpersonal ist berechtigt Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. die betreffende Person samt Fahrzeug des Geländes verwiesen. Die RKV behält sich vor ggf. die Polizei hinzuzuziehen.
  • Übernachten, (Wild-)Campen, Lagern auf Parkflächen. Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen außerhalb des eigenen Fahrzeugs sind auf den Parkflächen verboten. Das Campen und Aufbauen von Zelten ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.
  • Stand- und Verkehrssicherheit. Es ist auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleiben die Personen für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich, die den Aufbau vorgenommen haben und/oder die Zelte oder Aufbauten nutzen.
  • Erlaubte Zelte und Pavillons. Erlaubt sind Zelte und Zeltmaterial, Zeltzubehör und je 4er-Gruppe ein Pavillon mit den Maximalmaßen 3m x 3m, wobei der Gesamtflächenverbrauch je Person ein Maß von 8 m2 nicht überschreiten darf.
  • Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung. Das für die Nutzung der Park-, Camping- und Wohnmobilflächen zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Fläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche. Es werden weder Be- oder Überwachungsleistungen der RKV, noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag begründet.